Lieferung / AGB
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel
Wir liefern grundsätzlich nur zu den nachfolgenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Die ausnahmsweise Geltung anderer Bedingungen – insbesondere Einkaufsbedingungen des Abnehmers – setzt eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung unsererseits voraus.
§ 1 Angebot und Annahme
- Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben. Schriftlicher Bestätigung bedürfen auch Änderungen, Ergänzungen und mündliche
- Ergänzende Klauseln zur Warenbezeichnung wie „cirka“, „wie bereits geliefert“, „wie gehabt“ oder ähnliche Zusätze beziehen sich in unseren Angeboten ausschließlich auf die Qualität oder Quantität der Ware, nicht aber auf den Preis. Solche Angaben in Aufträgen werden von uns ent- sprechend verstanden und ggfls. ist eine Bestätigung entsprechend
- Mengenangaben gelten stets als ungefähr. Sicherheitstechnisch- und abfüllbedingte Abwei- chungen von 10 % nach unten oder oben gelten als vertragsgemäß. Solche Mengenabweichun- gen werden bei der Rechnungssumme voll berücksichtigt.
§ 2 Kaufpreis und Zahlung
- Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Berechnung erfolgt aufgrund der von uns oder unserem Lieferwerk festgestellten Mengen bzw. Gewichte. Die Berechnung kann jedoch aufgrund der vom Empfänger festgestellten Mengen bzw. Gewichte erfolgen, wenn die Feststellung mittels geeichter Waagen erfolgt ist und die Waren auf unsere Gefahr transportiert worden
- Der Kaufpreis ist zahlbar netto Kasse bei Lieferung der Ware, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Wir behalten uns vor, gegenüber Kaufleuten und Gewerbetreibenden vom Fälligkeitstage an Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
- Im Falle des Verzuges können wir einen weitergehenden Verzugsschaden geltend
- Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen: sie gelten als Zahlung, wenn sie eingelöst Bankübliche Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
- Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig fest- gestellten Forderungen
- Gerät der Käufer mit der Bezahlung einer unserer Rechnungen in für die Geschäftsbeziehung nicht unerheblicher Höhe in Verzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig – ungeachtet etwaiger Annahme von Wechseln. Wir sind dann weiter berechtigt Barzahlung vor einer eventuellen weiteren Lieferung zu
Wird der Zahlungsverzug auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist nicht beseitigt, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlan- gen. Das gilt insbesondere für vereinbarte, aber noch nicht durchgeführte Folgegeschäfte.
Sollten uns Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass der Käufer nicht mehr kre- ditwürdig ist, sind wir berechtigt, Barzahlung vor Lieferung der Ware auch dann zu verlangen, wenn zuvor etwas anderes vereinbart war, sowie unsere Forderungen fällig zu stellen.
§ 3 Lieferung
- Die vereinbarten Lieferfristen und -termine gelten stets als ungefähr, wenn nicht ein fester Ter- min ausdrücklich vereinbart
- Bei Lieferungen, die unseren Betrieb nicht berühren (Streckengeschäfte), sind Liefertermin und -frist eingehalten, wenn die Ware das Lieferwerk so rechtzeitig verlässt, dass bei üblicher Transportzeit die Lieferung rechtzeitig beim Empfänger
- Ereignisse höherer Gewalt – wozu auch öffentlich-rechtliche Beschränkungen – sowie Streik und Aussperrung gehören – berechtigen uns, vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Verzuges ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unseren Vorlieferanten, die wir nicht verschuldet haben.
Wir sind verpflichtet, den Käufer von solchen Ereignissen unverzüglich zu informieren. Der Käu- fer ist dann ebenfalls berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten.
- Geraten wir in Lieferverzug, so ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu set- zen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrage zurückzutreten. Schadenersatz wegen Nichterfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist nur verlangen, wenn der Lieferverzug eingetreten ist durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten unseres gesetz- lichen Vertreters oder eines unserer Erfüllungsgehilfen.
§ 4 Versendung und Abnahme
- Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus, außer wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen von unserem Betrieb oder Lager aus durchführen.
- Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Käufer bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften bzgl. des
- Das Abladen und Einlagern der Ware ist in jedem Falle Sache des Käufers.
- Bei Lieferungen in Tankfahrzeugen und Aufsetztanks hat der Empfänger für einen einwand- freien technischen Zustand seiner Tanks oder sonstigen Lagerbehälter zu sorgen und den Anschluss der Abfüllleitungen an sein Aufnahmesystem in eigener Verantwortung zu veranlas- sen. Unsere Verpflichtung beschränkt sich auf die Bedienung der fahrzeugeigenen
- Soweit unsere Mitarbeiter beim Abladen bzw. Abtanken darüber hinaus behilflich sind und hierbei Schäden an der Ware oder sonstige Schäden verursachen, handeln sie auf das alleinige Risiko des Käufers und nicht als unsere Erfüllungsgehilfen.
- Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend bei der Belieferung durch dritte Beförde- rungsunternehmen, soweit aus deren Verhalten eine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden könnte. Die Haftung der Dritten bleibt unberührt.
§ 5 Verpackung
- Leihgebinde (Container oder Fässer) werden dem Käufer zwei Monate unentgeltlich zur Verfü- gung gestellt und sind in diesem Zeitraum frachtfrei Lahr wieder zurückzusenden. Beschädigte Leihgebinde werden zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt. Bei verspäteter Rück- lieferung kann der Verkäufer eine Leihmiete von einem Cent pro Kilo Fassungsvermögen für jeden angefangenen Monat in Rechnung stellen. Nach Ablauf der Rücksendepflicht der Leihge- binde ist der Verkäufer berechtigt, die Übernahme der Gebinde zu verweigern und den Tages- wert neuer Gebinde als Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
- Rücknahmebedingungen:
- Rücksendung auf Kosten des Kunden oder frei Auslieferungsfahrzeug beim
- Restlos entleert, restentleert ist die Verpackung, wenn sie unter Berücksichtigung der Konstistenz des Füllstoffes bestmöglichst entleert
- Keine äußerlichen sichtbaren Schäden, gefahrgutrechtlich und gefahrstoffrechtlich etikettiert, keine außenhaftenden
§ 6 Eigentumsvorbehalt
- Das Eigentum an der Ware geht erst mit restloser Bezahlung des Kaufpreises und aller ande- ren, auch der künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldofor- derung. Das Eigentum geht auf den Käufer spätestens in dem Zeitpunkt über, in dem wir unstrei- tig keine Forderung mehr gegen ihn
- Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang
- Falls der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch nach einer Nachfristsetzung nicht nach- kommt, sind wir berechtigt, ohne weitere Nachfristsetzung und ohne Rücktrittserklärung die Vorbehaltsware
Wir dürfen zu diesem Zweck die Räume betreten, in denen die Vorbehaltsware eingelagert ist und die Vorbehaltsware in Besitz nehmen. Die Kosten der Rücknahme trägt der Käufer. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies schrift- lich erklären.
- Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns zu verpflichten. Wir gelten als Hersteller i. S. d. § 950 BGB und erwerben Eigentum an den Zwischen- und Endpro- dukten im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten fremder Waren: der Käufer verwahrt insoweit für uns treuhänderisch und unentgeltlich. Das glei- che gilt bei Verbindung oder Vermischung S. d. §§ 947, 948 BGB von Vorbehaltsware mit frem- den Waren.
- Der Käufer tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Veräußert der Käu- fer Ware, an der wir gemäß Buchstabe d) nur anteiliges Eigentum haben, so zediert er uns die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag. Verwendet der Käufer die Vorbe- haltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) Forde- rung in Höhe des Rechnungswertes unserer hierfür eingesetzten Waren an uns
- Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Haben wir konkreten Anlass zur Sorge, dass der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß erfüllt oder erfüllen wird, so hat der Käufer auf unser Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen, sich jeder Verfügung über die Forderungen zu enthalten, uns alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie die Unterlagen zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen auszuhändi- gen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind uns unver- züglich
- Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Käu- fer um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicher- heiten unserer Wahl
§ 7 Gewährleistungsrechte, Prüf- und Rügepflichten des Käufers
- Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gemäß den gesetzli- chen Bestimmungen wahlweise auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Käufer hat die Ware und Ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten zu Wird die Ware in Versandstücken geliefert, so hat er zusätzlich die Etikettierung eines jeden einzelnen Versandstücks auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu überprüfen. Wird die Ware in Tankwagen oder Tanks geliefert, die nicht beim Käufer verbleiben, so hat er die öffentlich-rechtlich vorge- schriebenen Transportbegleitpapiere auf Übereinstimmung mit der Bestellung zu über- prüfen. Außerdem hat er sich vor dem Abtanken durch eine Probe von der vertrags- gemäßen Beschaffenheit der Ware zu überzeugen.
- Festgestellte Mängel nach § 7a hat der Käufer innerhalb 10 Arbeitstagen schriftlich zu rügen.
- Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht wie § 7 a Ziff. 2, so geht er hinsichtlich der festgestell- ten und/oder der feststellbaren Mängel seiner Gewährleistungsrechte verlustig. Das glei- che gilt im Fall einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden
- Bei einem versteckten Mangel hat der Käufer unverzüglich nach Entdeckung des Mangels zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch insoweit als genehmigt. Die Beanstan- dung eines versteckten Mangels ist jedenfalls nach Ablauf von 8 Wochen nach Empfang der Ware ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung wegen Falschlieferung bleibt unberührt.
- Für Sachmängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir gegenüber Nichtkaufleuten gemäß den Gesetzlichen Bestimmungen wahlweise auf Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung, wenn neben den gesetzlichen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der nichtkaufmännische Käufer hat die gleichen Untersuchungs- und Überprüfungspflichten wie der Kaufmann (siehe 7a Ziff. 1). Doch richten sich die Anforderungen an die Kenntnisse bei der Warenprobe nicht nach der Handelsüblichkeit, sondern nach den Kenntnissen, die vom Käu- fer aufgrund seiner gewerblichen Stellung zu erwarten sind.
- Bei der Untersuchung nach § 7b festgestellte Mängel hat der Käufer innerhalb 10 Arbeitsta- gen schriftlich anzuzeigen, im übrigen sind Mängel binnen 6 Monaten schriftlich
- Unterlässt der Käufer die jeweilige ihm zumutbare Untersuchung oder versäumt er die für ihn geltenden Rügefristen, so geht er hinsichtlich der festgestellten und/oder offensichtlichen Män- gel seiner Gewährleistungsrechte
- Mängelrügen sind nicht mehr zulässig, wenn der Verkäuferin eine Nachprüfung der beanstan- deten Ware nicht mehr möglich ist. Bei Mängelrügen ist vom Käufer der Verkäuferin ein Muster von mindestens 1 kg der beanstandeten Ware zu übersenden. Die Probeentnahme hat nach der für das betreffende Produkt infrage kommenden DIN-Norm zu erfolgen. Der Verkäuferin ist Gele- genheit zu geben, sich von der ordnungsgemäßen Durchführung der Probeentnahme zu über- zeugen. Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht zur Zurückhaltung oder Aufrechnung des Kaufpreises.
§ 8 Haftung für Mangelfolge- und andere Schäden
- Für Schäden, die durch Mängel der Kaufsache, irrtümliche Falschlieferung oder Mängel der Verpackung an Rechtsgütern des Käufers einschließlich seines Vermögens entstehen, haften wir wie folgt:
- Soweit Schäden durch Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers hätten vermieden werden können, ist gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts jede Art der Haftung unsererseits ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter zurückzuführen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist gegenüber Nichtkaufleuten jegliche Haftung ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten unsererseits zurückzuführen.
- Soweit Schäden trotz Einhaltung der Prüfpflichten des Käufers entstehen, haften wir gegenüber Kaufleuten ebenso wie gegenüber Nichtkaufleuten nur für vorsätzliche oder grobfahrlässige
- Sonstige gesetzliche oder vertragliche Schadenersatzansprüche gegen die Verkäuferin beschränken sich in jedem Fall auf den doppelten Wert der Lieferungen, durch die der Käufer geschädigt
- Für Verschulden derjenigen Personen, deren sich die Verkäuferin zur Erfüllung ihrer Verbind- lichkeiten bedient (Erfüllungsgehilfen) haftet die Verkäuferin nicht, es sei denn, es trifft sie ein grob fahrlässiges Verschulden bei deren Auswahl oder Beaufsichtigung. Auch für eigenes Ver- schulden haftet die Verkäuferin nur bei grober Fahrlässigkeit.
- Der Käufer hat für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte gegen den Transportführer notwen- dige Maßnahmen und Feststellungen zu treffen und der Verkäuferin davon unverzüglich Mittei- lung zu
- Alle Ansprüche im Sinne dieses § 8 verjähren ein halbes Jahr nach der schadenverursachen- den Handlung, ausgenommen deliktische Ansprüche.
§ 9 Schlussbestimmungen
- Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Im Geschäftsverkehr mit Nichtkaufleuten ist Gerichtsstand der Wohn- bzw. Geschäftssitz des
- Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kom- men.
- Der Besteller/Käufer wird gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit seiner Geschäftsbeziehung mit uns generierten Daten für unsere Zwecke gespeichert
Stand: April 2000